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Musikschulförderungsverordnung
Musikschulförderungsverordnung 2017
Novelle gültig ab 30. Oktober 2020
Die Änderung der NÖ Musikschulförderungsverordnung ist auf Grund der Änderungen der VRV 2015 notwendig geworden.
Im § 2 Abs. 4 Ziff. 2 Förderungsvoraussetzungen lautet der Text bzw. die Regelung der Abgabe der Gesamtabrechnung ab 2021 seitens der Musikschulerhalter (Gemeinden, Gemeindeverbände, Vereine) nun so: „Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung (Gesamtabrechnung; bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gesamtabrechnung inklusive des Auszugs zur Gruppe 3 des Rechnungsabschlusses gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018) ist jedenfalls nach Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch den Musikschulerhalter oder die Musikschulerhalterin bis spätestens 30. April des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres in elektronischer Form der Förderstelle für das NÖ Musikschulwesen zur Verfügung zu stellen.”