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Änderungsmeldungen und Privatschulgesetz

Das Privatschulgesetz (§§4,5,6,7; Öffentlichkeitsrecht Abschnitt III) erfordert einen Nichtuntersagungsbescheid seitens der Schulbehörde. Dieser ist die Grundlage zum Erhalt von Förderungen nach dem Musikschulgesetz 2000. Zusätzlich müssen laufend Änderungsmeldungen (Neuanmeldungen, Abmeldungen) bezüglich Lehrende, Räume und Schulerhalterinnen bzw. Schulerhalter an die Bildungsdirektion NÖ und das MKM NÖ erfolgen.

Ansprechpartner Bildungsdirektion NÖ: andreas.gruber@bildung-noe.gv.at 
T. 02742 280 4530

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