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Dienstrecht, Gehaltstabellen, NÖ Leiterakademie-Verordnung

Die Bestimmungen und Aufnahmeerfordernisse zu den Musikschullehrenden sind im NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetz im III. Abschnitt §46 zu finden. Manche Regeln gelten laut Vertragsbedienstetengesetz des Bundes, weshalb es hier ebenfalls veröffentlicht ist. Sie finden unter Download eine schnelle Übersicht der Aufnahmeerfordernisse und in den Leiterakademie-Handouts das gesamte Dienstrecht mit Erläutertungen.

Hinweis: Im Intranet finden Sie unter Service weitere Rechtsinformationen (u.a. weitere Handouts, Informationen zu Privatkonservatorien). Informationen zu Leiter:innenhearings finden Sie ebenfalls im Intranet (Kontakt: manuela.korat@mkmnoe.at / 0664 848 53 24).

Download Dokumente


NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG)
in der geltenden Fassung. Dienstrecht Musikschullehrende III. Abschnitt §46 

Vertragsbedienstetengesetz des Bundes 1948 (VBG)
in der geltenden Fassung.

Die Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule (so die vollständige Bezeichnung) regelt – ergänzend zu den Bestimmungen im NÖ GVBG – die Ausbildung von Musikschulleiterinnen und -leitern, die der Vermittlung pädagogischer und bildungspolitischer Grundsätze und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dient.

Link zur Leiterakademie