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Dienstrecht, Gehaltstabellen, NÖ Leiterakademie-Verordnung

Die Bestimmungen und Aufnahmeerfordernisse zu den Musikschullehrenden sind im NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetz im III. Abschnitt § 46 zu finden. Manche Regeln gelten laut Vertragsbedienstetengesetz des Bundes, weshalb es hier ebenfalls veröffentlicht ist. Sie finden unter Download eine schnelle Übersicht der Aufnahmeerfordernisse und in den Handouts Forum:Musikschulleitung Akademie das gesamte Dienstrecht mit Erläutertungen.

Hinweis: Im Intranet finden Sie unter Service weitere Rechtsinformationen (u.a. weitere Handouts, Informationen zu Privatkonservatorien). Informationen zu Hearings für Musikschulleitungen finden Sie ebenfalls im Intranet (Kontakt: manuela.korat@mkmnoe.at / 0664 848 53 24).

Download Dokumente


NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG)
in der geltenden Fassung. Dienstrecht Musikschullehrende III. Abschnitt § 46 

Vertragsbedienstetengesetz des Bundes 1948 (VBG)
in der geltenden Fassung.

Die Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule (so die vollständige Bezeichnung) regelt – ergänzend zu den Bestimmungen im NÖ GVBG – die Ausbildung von Musikschulleiterinnen und Musikschulleitern, die der Vermittlung pädagogischer und bildungspolitischer Grundsätze und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dient.

Link zur Leiterakademie