Überspringe das Hauptmenü
Website Suche (Nach dem Absenden werden Sie zur Suchergebnisseite weitergeleitet.)
Such-Formular schließen

Hauptinhalt

Ab 19. Mai 2021 kommt es zu weiteren Öffnungsschritten im Rahmen des Präsenzunterrichts an den Musikschulen

Im Rahmen der Öffnungsschritte ab 19. Mai gelten die Regelungen, wie unten angeführt, zusätzlich zum bekannten Leitfaden für Musikschulen in Niederösterreich. Bitte beachten Sie darin insbesondere die Maßnahmen hinsichtlich der Testungen der Schülerinnen und Schüler.

Musikschulunterricht

  • Der Abstand zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrenden hat im Unterricht stets mindestens 2 Meter (radial), bei Blasinstrumenten, Gesang, EMP und Tanz, soweit möglich, mindestens 3 Meter (radial) zu betragen. Achten Sie weiterhin auf ausreichende Lüftungspausen (Querlüften!) zwischen den Unterrichtseinheiten!
  • Neben Einzelunterricht ist in allen Fächern auch Gruppenunterricht in Präsenz mit bis zu max. acht Personen indoor und max. zwölf Personen im Freien möglich.
  • Für den Unterricht im Freien gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen wie indoor (insbesondere die jeweiligen Abstandsregelungen), allerdings ohne Maskenpflicht für Lehrende und Teilnehmende. Ein negatives Testergebnis muss somit auch für den Unterricht im Freien vorliegen. Beim Tanzunterricht im Freien können auch körperlich anspruchsvollere Übungen umgesetzt werden.
  • Als Masken im Sinne der Öffnungsverordnung gelten lediglich Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
  • Kooperationen dürfen nach den Regelungen des aktuellen Erlasses für die Schulen wieder durchgeführt werden, allerdings nur im Freien.
  • Chor- und Orchesterproben sind lediglich in Einzelfällen für Projekte möglich, welche vorab unter Angabe der damit verbundenen Probentermine, der geplanten Veranstaltung und einem entsprechenden Präventionskonzept bei der jeweils örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingereicht werden (s. u. Veranstaltungen)

3-G-Regel bzw. Nachweis

Neu ist die sogenannte 3-G-Regel. Nach dieser sind Genesene und Geimpfte getesteten Personen gleichgestellt. Das bedeutet, dass Personen nach einer abgelaufenen Sars-CoV-2 Infektion oder eine Impfung gegen Sars-CoV-2 anstatt eines negativen Testergebnisses auch einen Nachweis über die abgelaufene Infektion oder die Impfung vorweisen können. Aus diesem Grund gibt es nunmehr insgesamt drei Möglichkeiten, welche als Nachweis herangezogen werden können.

Geimpft

  • Erstimpfung: ab dem 22. Tag nach der Impfung, nicht länger als drei Monate zurückliegend
  • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
  • Impfstoffe mit nur einer Impfung: ab dem 22. Tag nach der Impfung, nicht länger als neun Monate zurückliegend
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

Genesen

  • Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde.
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde

Getestet

  • Antigentest einer befugten Stelle, nicht älter als 48 Stunden
  • PCR Test einer befugten Stelle, nicht älter als 72 Stunden
  • Nachweis neutralisierender Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten
  • Test zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird (z.B. Gurgeltest Wien)

Lehrpersonen / Verwaltungspersonal

  • Auch für Lehrpersonen gilt die drei G-Regel, wonach Genesene und Geimpfte getesteten Personen gleichgestellt sind. Sollten Lehrpersonen weder geimpft noch genesen sein, ist alle sieben Tage ein negatives Testergebnis vorzulegen.
  • Lehrpersonen haben im Präsenzunterricht FFP2-Masken zu tragen. Es kann nur temporär in Unterrichtssituationen, in denen das Spielen des Instruments/Ausüben des Fachs nicht mit Masken möglich ist, davon Abstand genommen werden (Blasinstrumente, Gesang, Tanz).
  • Es besteht keine Maskenpflicht für schwangere Lehrkräfte bzw. wenn es aus nachweislich gesundheitlichen Gründen (Attest) nicht zumutbar ist. Schwangere haben stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Musikschülerinnen und -schüler

Maskenpflicht

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes weiterhin ausgenommen. Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben einen herkömmlichen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Schülerinnen und Schüler nach dem vollendeten 14. Lebensjahr haben eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Wenn das Spielen des Instruments / Ausüben des Fachs für die jeweilige Schülerin / den jeweiligen Schüler mit MNS bzw. FFP2-Maske nicht möglich ist, kann temporär davon Abstand genommen werden (Blasinstrumente, Gesang, Tanz).

Testungen

Generell gilt, dass alle Musikschülerinnen und -schüler vor dem Unterricht ein max. 48 Stunden altes negatives Ergebnis eines Antigen- oder molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 ODER ein max. 72 Stunden altes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR) nachweisen können müssen.

Darüber hinaus gelten eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und abgelaufene SARS-CoV-2 Infektion sowie ein entsprechendes Ergebnis eines Antikörpertests für einen Zeitraum von drei Monaten als Nachweis.

  • Bei allen Schülerinnen und Schülern gilt der Corona-Testpass als Testnachweis.
  • Bei Volksschulkindern, die keinen Corona-Testpass erhalten haben, gelten die alle zwei Tage durchgeführten Tests an den Volksschulen.Dazu wird empfohlen, eine schriftliche Bestätigung der regelmäßigen Testung an der Volksschule einmalig von den Erziehungsberechtigten / Vertretungsbefugten zu bestätigen (Als ein Muster für eine mögliche praktikable Durchführung für Volksschulkinder siehe auch die am 19.4. vom MKM an die Musikschulleiterinnen und -leiter versendete Elternbestätigung „MKM Vorlage für minderjährige Schülerinnen und Schüler, Bestätigung über Vorliegen eines negativen COVID-19 Testergebnisses“).
  • Bei Vorschulkindern besteht keine Testpflicht.
  • Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Antigen-Selbsttest an der Musikschule rechtzeitig vor dem Unterricht unter Aufsicht des jeweiligen Musikschullehrenden durchzuführen (für unter 14-Jährige ist hier das Einverständnis der Eltern einzuholen).

Informationen zu SARS-CoV-2 Tests in Niederösterreich finden Sie unter: https://notrufnoe.com/testung/

Generell gilt: Im Einzelfall können weitere verschärfte Maßnahmen getroffen werden. Die konkrete Umsetzung vor Ort obliegt der/dem jeweiligen Erhalter:in, der diese Regelungen je nach Gegebenheiten und Erfordernissen anpassen kann.